Sachgebiet Bevölkerungsschutz
Der Landkreis Barnim ist gemäß BbgBKG verantwortlich für den Katastrophenschutz, den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung sowie gem. BbgRettG für den Rettungsdienst.
Das BbgBKG setzt den Aufbau eines integrierten Hilfeleistungssystems um durch:
- Festlegung einheitlicher Regelungen in der Führungsorganisation für die im Brandschutz, der Hilfeleistung und die im Katastrophenschutz tätigen Behörden, Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie für weitere fachlich zuständige oder einbezogene Institutionen,
- Festlegung einheitlicher Sprachregelungen,
- Forderung der Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen auf allen Ebenen.
Auf Grundlage des BbgBKG wurde im Jahr 2021 die KatSV zur Regelung der Organisation, der Mindeststärke von Personal, Technik und Ausrüstung sowie der Ausbildung und des Einsatzes der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes überarbeitet. Zur Ausführung der KatSV sind mit Wirkung ab 1. Januar 2023 die fünf Verwaltungsvorschriften zu den Fachdiensten überarbeitet in Kraft getreten.
Die Landkreise sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG für den Katastrophenschutz die örtlich und sachlich zuständigen Aufgabenträger (Untere Katastrophenschutzbehörden). Danach haben die Landkreise Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie zur Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.
Zu den Maßnahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes gehören gemäß §§ 37 ff BbgBKG insbesondere die Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten des Katastrophenschutzes und von Katastrophenschutzlagern sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals.
Als Maßnahmen des abwehrenden Katastrophenschutzes werden in den §§ 42, 43 BbgBKG die Ausübung der erforderlichen Abwehrmaßnahmen sowie die Einrichtung einer Personenauskunftsstelle benannt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BbgBKG trägt jede Körperschaft und Einrichtung die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
Die Landkreise sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. § 24 Abs. 7 S. 2 BbgBKG des Weiteren für die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig. Inhalt und Umfang der pflichtigen Lehrgänge ergeben sich aus der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV 2), die im Land Brandenburg verbindlich gilt.
Weiterhin haben die Landkreise gemäß § 4 Abs.1. Nr. 1 BbgBKG i.V.m. Ziffer 4.1. VVBbgBKG die amtsfreien Gemeinden und Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren, hier insbesondere die Feuerwehrtechnischen Zentren, zu unterstützen, soweit hierfür ein Bedarf besteht.
Gemäß § 42 BbgBKG stellt der Landkreis als Untere Katastrophenschutzbehörde Eintritt und Ende des Katastrophenfalles explizit fest. Großschadensereignisse liegen von ihren Auswirkungen her unterhalb der Katastrophenschwelle. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft ebenfalls der Landkreis als Untere Katastrophenschutzbehörde. Alle Ereignisse, die unterhalb dieser Schwelle liegen, fallen in die Zuständigkeit der örtlichen Träger, auch wenn überörtliche Einheiten oder Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Großschadensereignissen und großen Einsätzen nicht eindeutig sein.
Um ein Großschadensereignis handelt es sich, wenn ein über das gewöhnliche Maß hinaus gehender hoher Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf besteht, den der örtliche Aufgabenträger nicht leisten kann. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, der gesondert (und ggf. in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Hauptverwaltungsbeamten) zu bewerten und zu entscheiden ist.
Bei einem Großunfall, z.B. mit einem Massenanfall von Verletzten (MANV), ist der Landkreis zwar Träger der zu alarmierenden Katastrophenschutzeinheiten, diese haben sich aber der örtlichen Einsatzleitung zu unterstellen. Bei einem Großbrand werden ggf. Kräfte und Mittel anderer Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes eingesetzt, hierbei handelt es sich jedoch regelmäßig um Fälle der Amtshilfe nach § 2 Abs. 3 BbgBKG.